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Wohnunterstützung: Unklare Lage für tausende Studierende

Dringliche Anfrage und Protestaktion der KPÖ

Seit 1. September gibt es in der Steiermark die Wohnbeihilfe nicht mehr. Eine große Gruppe von Betroffenen stellen die steirischen Studierenden dar. Tausende werden nach aktuellem Stand die Wohnunterstützung verlieren. Dafür gibt es aber keine klare Entscheidungsgrundlage, kritisiert die KPÖ, die in der Landtagssitzung am 18. Oktober diesbezüglich eine Dringliche Anfrage einbringen wird.

Studierende wurden ursprünglich generell von der neuen Wohnunterstützung ausgeschlossen, soferne sie keine Studienbeihilfe beziehen. Diese Regelung wurde von Landesrätin Kampus im Sommer wieder zurückgenommen. Seither herrscht aber Unklarheit darüber, unter welchen Umständen Studierende eine Unterstützung erhalten können.

Die Einbeziehung des Elterneinkommens in das Haushaltseinkommen, „wenn Studierende über ein Jahreseinkommen von weniger als € 10.000,- verfügen“ (Informationstext Land Steiermark) sowie durch die Einberechnung der Familienbeihilfe und der Studienbeihilfe bedeutet, dass ein großer Teil der Studierenden die Beihilfe verlieren wird oder bereits verloren hat. Das führt zu einer massiven Verschlechterung der finanziellen Situation tausender Studentinnen und Studenten in der Steiermark, die schon jetzt einen Großteil ihres meist bescheidenen Budgets für Miete und Betriebskosten ausgeben.

Das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz und die dazugehörige Verordnung vom 22. August 2016 lassen vieles offen und führen zu einer unklaren Rechtssituation für Studierende. In beiden Texten finden sich weder die Unterhaltsverpflichtung, die Regelung bei Wohngemeinschaften, noch das definierte Jahreseinkommen (bei Wegfall der Einbeziehung des Elterneinkommens), wieder.

Tausende Studierende werden zu Semesterbeginn im Unklaren darüber gelassen, ob sie sich um eine neue Wohnung umschauen müssen. Die KPÖ wird in der Landtagssitzung deshalb eine Dringliche Anfrage an Soziallandesrätin Kampus richten, in der die Rechtsgrundlage sowie die tatsächliche Vorgangsweise bei Anträgen von Studierenden geklärt werden soll.

Die KPÖ führt vor Beginn der Sitzung zwischen 9.15 und 9.45 Uhr eine Protestkundgebung vor dem Landhaus durch.

Benachteiligung von Studierenden durch die Wohnunterstützung

Wortlaut der Dringlichen Anfrage (§ 68 GeoLT), 18.10.2016

Studierende sind von den massiven Kürzungen, die die neue Wohnunterstützung im Vergleich zur Wohnbeihilfe mit sich bringt, in besonderem Maße betroffen. Von den zuvor rund 30.000 Beziehern und Bezieherinnen der Wohnbeihilfe waren bis zu 25 Prozent Studierende. Durch die Einbeziehung des Elterneinkommens in das Haushaltseinkommen, „wenn Studierende über ein Jahreseinkommen von weniger als € 10.000,- verfügen“ (Information über die Gewährung von Wohnunterstützung) sowie durch die Einberechnung der Familienbeihilfe und der Studienbeihilfe wird gemäß der Bemessungsgrundlage bewirkt, dass ein immens großer Teil der Studierenden nach Ablauf ihres aktuellen Bescheides die Wohnbeihilfe verlieren wird, bereits verloren hat oder nicht mehr die Möglichkeit haben wird, auf diese Form der Unterstützung zurückzugreifen.
Dies führt zu einer massiven Verschlechterung der finanziellen Situation tausender Studentinnen und Studenten in der Steiermark. Schon jetzt geben Studierende im Schnitt doppelt so viel ihres verfügbaren Budgets wie die Durchschnittsbevölkerung für Wohnkosten aus, wie die im Auftrag des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) erstellte Studierenden-Sozialerhebung 2015 zeigt (www.sozialerhebung.at/). Die Wohnkosten für Studierende stiegen seit 2011 um durchschnittlich 9 Prozent an. In Graz kostet eine Wohnung im Einzelhaushalt durchschnittlich bereits 426 Euro, in einer Wohngemeinschaft (WG) sind im Durchschnitt 318 Euro pro Zimmer zu bezahlen. Im Haushalt mit einem/r Partner/in liegen die Wohnkosten bei durchschnittlich 384 Euro pro Person.
Lebt ein/e Studierende/r in einer Wohngemeinschaft, was vor allem aufgrund der hohen Mietpreise eine unter Studierenden häufig gewählte Art des Zusammenlebens darstellt, so sinkt die Chance auf Wohnunterstützung durch den Berechnungsmodus mit jedem/r Mitbewohner/in.
Neben der Verschärfung der sozialen Lage der Studierenden und der Benachteiligung von Studierenden gegenüber anderen sich in Ausbildung befindenden Personen führen das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz und die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. August 2016, mit der das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz durchgeführt wird, in vielen Punkten zu einer unklaren Rechtssituation für Studierende. So etwa in Bezug auf die Unterhaltsverpflichtung, die Ansuchen von Wohngemeinschaften oder das definierte Jahreseinkommen für den Wegfall der Einbeziehung des Elterneinkommens, welches sich weder im Gesetzestext noch in der Durchführungsverordnung wiederfindet.

1. Wie ist die Benachteiligung von Studierenden im StUWG gegenüber anderen jungen Menschen in Ausbildung (z.B. Schüler/innen, Lehrlinge etc.), die sich durch die Einbeziehung des Einkommens von unterhaltsverpflichteten Personen in das Jahreseinkommen ergibt, zu rechtfertigen?

2. Wie wird seitens des Sozialressorts definiert, bis zu welchem Zeitpunkt eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber einem/r Studierenden besteht?

3. Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Regelung angewandt, der zufolge sich das Jahreseinkommen eines/r Studierenden, ab dem das Einkommen der Eltern nicht mehr in sein/ihr Haushaltseinkommen einbezogen wird, auf 10.000 Euro beläuft?

4. Werden Ansuchen von Studierenden, die in Wohngemeinschaften leben, lediglich für den gesamten Haushalt oder, wie kürzlich medial kolportiert, auch für einzelne WG-Bewohner/innen möglich sein?

5. Wenn Ansuchen von einzelnen WG-Bewohner/innen möglich sind, wie soll dies gehandhabt werden, wenn die ansuchende Person nicht Hauptmieter/in ist und somit keinen schriftlichen Hauptmietvertrag mit Vergebührungsvermerk, sondern lediglich einen (mündlichen) Untermietvertrag mit dem/der Hauptmieter/in besitzt?

6. Wird bei einzelnen Ansuchen einer/s WG-Bewohners/in lediglich das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen der ansuchenden Person in sein/ihr Haushaltseinkommen einberechnet?

7. Wenn nein, welche Veränderung für den/die Ansuchende/n ergibt sich durch das Einzelansuchen gegenüber dem Ansuchen der gesamten Wohngemeinschaft als Haushalt?

8. Wenn ja, wie ist der Nachteil zu rechtfertigen, der einer Wohngemeinschaft bei einem Ansuchen als gesamter Haushalt durch die Einberechnung aller Elterneinkommen in die Bemessungsgrundlage gegenüber dem Ansuchen einer Einzelperson entsteht?

Veröffentlicht: 14. Oktober 2016

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