Mieter-Notruf

Mieternotruf

0316 71 71 08

Beratung und Hilfe in allen Wohnungsangelegenheiten.
Mit KPÖ-Wohnungsstadträtin Elke Kahr

Seit 1992 gibt es den Mieternotruf der KPÖ.
Wir überprüfen Mietverträge und Betriebskostenabrechnungen sowie die Rechtmäßigkeit und Höhe von Provisionen, wir beraten bei Schikanen durch Vermieter, Kündigungen und Räumungsklagen.

Wir helfen, wenn es Probleme bei der Kautionsrückzahlung gibt, aber auch bei anderen Fragen rund ums Thema Wohnen.

Helfen statt Reden.

In all den Jahren haben wir schon viel erreicht. Nicht immer können wir helfen, doch in den meisten Fällen, gelingt es uns, die Not zu lindern, Probleme zu verkleinern, brauchbare Ratschläge zu erteilen.

Die Rufnummer 71 71 08 steht allen Grazerinnen und Grazern rund um die Uhr zur Verfügung. Details versuchen wir dann in den Sprechstunden zu lösen. Sie können sich aber auch per E-Mail anmelden.

Eine Bitte: Bringen Sie zum Gespräch sämtliche Unterlagen mit, die Ihr Problem betreffen. Das hilft uns, einen raschen Überblick zu gewinnen und entsprechend schnell handeln zu können.

Mieternotruf: (0316) 71 71 08

Sprechstunden: Telefonische Voranmeldung erbeten
Bitte kalkulieren Sie mit geringen Wartezeiten.

Ort: KPÖ Bezirksleitung Volkshaus, Lagergasse 98a, Erdgeschoß rechts

Allgemeine Fragen rund ums Mietrecht...

Provisionen/Immobilienmakler

Anbot oder Besichtigungsschein

Wenn Sie bei der Wohnungsbesichtigung mit einem Immobilienmakler ein Anbot unterschreiben, sind Sie zur Zahlung der Provision auch dann verpflichtet wenn Sie sich danach dafür entscheiden, die Wohnung nicht anzumieten.

Der Besichtigungsschein dient dem Makler hauptsächlich zum Nachweis seiner Tätigkeit. Kommt der Mietvertrag nicht zustande, entsteht auch kein Provisionsanspruch.

Höhe der Provision

  • Seit 1.9.2010 dürfen Makler für unbefristete oder für länger als 3 Jahre befristete Mietverträge satt drei nur noch zwei Bruttomonatsmieten (BMM) an Kaution verlangen. Ist der Makler jedoch gleichzeitig Verwalter des Hauses, gebührt ihm nur noch eine BMM Kaution.
  • Bei Befristungen bis zu 3 Jahren darf nur noch eine BMM verlangt werden. Ist der Makler gleichzeitig Verwalter des Hauses, gebührt ihm nur noch eine halbe BMM Kaution.  

Tipps

Lassen Sie sich vom Makler nicht unter Druck setzen. Aussagen wie „es warten noch viele andere Interessenten; wenn Sie nicht sofort das Anbot unterschreiben, ist die Wohnung weg“, lassen eher auf einen Ladenhüter schließen.

Wenn Sie die Wohnung anmieten wollen, achten Sie darauf, dass auf dem Anbot die wesentlichen Vertragsbedingungen wie Höhe der Miete, Mietdauer, Kellerabteil, allfällige Möbelmieten, Parkplatz etc verzeichnet sind.

Zahlen Sie niemals eine Provision ohne dafür eine Bestätigung mit der Höhe des bezahlten Betrages und dem Verwendungszweck „Provision“ zu verlangen.

 

Kautionen

Höhe der Kaution

Kautionen dienen dem Vermieter als Sicherstellung für zukünftige, berechtigte Forderungen gegenüber dem Mieter während und bei Beendigung des Mietverhältnisses.

Sie beträgt im Regelfall 3 – 6 Monatsmieten. Kautionen können in bar oder in Form eines Sparbuches oder mittels Bankgarantie hinterlegt werden, sofern der Vermieter damit einverstanden ist.

Tipps

Erstellen Sie bei der Wohnungsübergabe zu Beginn des Mietverhältnisses ein Mängelprotokoll, in dem sie alle Mängel in der Wohnung niederschreiben. Seien Sie dabei ruhig „pingelig“, denn jeder noch so kleine Kratzer, jede noch so kleine Beschädigung kann Sie beim Auszug aus der Wohnung einen Teil Ihrer Kaution kosten. Im Idealfall machen Sie auch Fotos von den betreffenden Stellen.

Zahlen Sie niemals eine Kaution ohne dafür eine Bestätigung mit der Höhe des bezahlten Betrages und dem Verwendungszweck „Kaution“ zu verlangen.

Vereinbaren Sie bei Beendigung des Mietverhältnisses den Wohnungsübergabetermin so (rechtzeitig), dass Sie im Falle berechtigter Beanstandungen durch den Vermieter noch genug Zeit haben, die Sache selbst in Ordnung zu bringen.

Der Vermieter muss die Kaution sofort nach Beendigung des Mietverhältnisses herausgeben, sofern er keine berechtigten Forderungen gegenüber dem Mieter hat.

Das „Abwohnen“ der Kaution durch Nichtbezahlen der Miete während der letzten drei Monate des Mietverhältnisses kann gut gehen, muss aber nicht. Der Vermieter kann nämlich sofort eine Klage einbringen bei der Sie im besten Fall zumindest auf den Gerichts- und Rechtsanwaltskosten „sitzenbleiben“.

Befristungen

Befristungen von Mietverträgen

Mietverträge können unbefristet oder befristet abgeschlossen werden. Alle Befristungen (zB 3, siebeneinhalb Jahre, 136 Monate etc) sind möglich und gültig. Allerdings haben auf unter drei Jahre abgeschlossene Mietverträge die (für den Mieter günstige) Besonderheit, dass diese Befristungen nicht durchsetzbar sind und diese Verträge daher als unbefristet gelten. Mündliche Mietverträge sind immer unbefristet.

Stillschweigende Verlängerung von befristeten Mietverträgen

Wird das Mietverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt (kein neuer Mietvertrag, Mieter zahlt einfach weiter Miete, Vermieter nimmt Miete an), verlängert sich der Mietvertrag automatisch immer um 3 Jahre, egal auf wie viele Jahre der ursprüngliche Mietvertrag abgeschlossen wurde. Erfolgt nach Ablauf dieser stillschweigenden Verlängerung erneut keine Reaktion des Vermieters, so entsteht ein unbefristeter Mietvertrag. Dabei wird keine neue Vergebührung an das Finanzamt fällig.

„Normale“ Verlängerung von befristeten Mietverträgen

Mieter und Vermieter schließen ausdrücklich einen neuen (schriftlichen) Mietvertrag ab. Befristete Mietverträge können auf diese Weise unbegrenzt oft hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass ein unbefristetes Mietverhältnis entsteht. Ausdrücklich verlängerte Mietverträge müssen neu vergebührt werden.

Kündigung, Kündigungsfristen

Kündigung durch den Mieter

  • Mieter können – auch wenn im Mietvertrag etwas anderes vereinbart wurde – einen befristeten Mietvertrag immer frühestens nach Ablauf eines Jahres (= im 13. Monat) unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist kündigen. Das heißt, die Mindestbindung des Mieters an den Mietvertrag beträgt 16 Monate. Sind sich Mieter und Vermieter kann der Mietvertrag auch früher gekündigt werden.
  • Bei unbefristeten Mietverträgen, in denen nichts anderes vereinbart wurde, kann der Mieter jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Achtung: Wird in unbefristeten Mietverträgenaber eine längere Kündigungsfrist vereinbart, so ist diese gültig. Ebenso gültig ist ein im Mietvertrag vereinbarter Kündigungsverzicht des Mieters für xy Jahre.
  • Form der Kündigung: Während der Vermieter immer gerichtlich kündigen muss, genügt für den Mieter die einfache Schriftform mit der Unterschrift des Mieters. Aus Beweisgründen ist es aber ratsam, dies per eingeschriebenen Brief zu tun, oder sich die schriftliche Kündigung vom Vermieter/Verwalter bestätigen zu lassen. Kündigungen per email oder sms sind ungültig, es sei denn, der Vermieter bestätigt diese Kündigungen schriftlich.

Kündigung durch den Vermieter

Der Vermieter kann einen Mietvertrag, egal ob befristet oder unbefristet, nur aus ganz bestimmten, im Mietrechtsgesetz festgeschriebenen Gründen kündigen. Die 4 wichtigsten dieser Gründe sind:

 

  1. Mietzinsrückstand
  2. Grob nachteiliger Gebrauch (Verwahrlosung) der Wohnung
  3. Unleidliches Verhalten
  4. Eigenbedarf

 

Gibt es keine einvernehmliche Kündigung (Mieter und Vermieter sind sich bezüglich der Kündigung einig), muss der Vermieter eine Kündigung IMMER gerichtlich einbringen, egal welchen der oben genannten Gründe er behauptet und egal, ob diese Gründe tatsächlich vorliegen oder nicht.

Das heißt, Kündigungen des Vermieters mittels eingeschriebenen Briefs, normalem Brief, per Fax, email oder SMS, oder durch einen Rechtsanwalt sowie mündliche Kündigungen braucht der Mieter nicht zur Kenntnis nehmen.

Erst bei einem („rsa“)-Brief vom zuständigen Bezirksgericht ist Vorsicht geboten.

Auch Verständigungen der Post (gelber Zettel im Brieffach) dürfen nicht ignoriert werden, da jetzt bereits Fristen zu laufen beginnen. Bei Bedarf gibt es im Büro von Stadträtin Elke Kahr Unterstützung und Hilfe.

 

Vorsicht:  Oft versuchen Vermieter, unliebsame Mieter zu einer einvernehmlichen Kündigung zu „überreden“, indem sie sie zu einer Unterschrift unter eine vorgefertigte Kündigung drängen. Nicht selten wird dabei auch mit der Polizei, Rechtsanwalt, teuren Gerichtsverfahren oder anderen Unannehmlichkeiten im Falle einer Weigerung gedroht.

Unterschreiben Sie solche Kündigungen auf keinen Fall und wenden Sie sich an den Mieternotruf.

Bei wirklich ernstzunehmenden Drohungen (Vermieter will sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschaffen oder droht mit Entfernung Ihres Hab und Gutes) zögern Sie ihrerseits nicht, die Polizei zu rufen.

Oft wird von Vermieterseite „Eigenbedarf“ geltend gemacht, wenn es darum geht, unliebsame Mieter, die sich nichts zuschulden haben kommen lassen, los zu werden. Auch in diesem Fall muss der Vermieter die Kündigung beim Gericht einbringen. Dieses prüft, ob der behauptete Eigenbedarf überhaupt vorliegt.