Ausschusstag 28. November 2006

Initiativen der KP

 

Selbstständiger Antrag: Aberkennungsmöglichkeit von Ehrenzeichen, Auszeichnungen u. dgl.

(gemeinsamer Antrag von SPÖ, KPÖ und Grünen)

Es gibt immer wieder Fälle, in denen sich TrägerInnen von Landesauszeichnungen in der Öffentlichkeit nicht adäquat verhalten. Die häufigsten Beispiele gibt es leider im Bereich nationalsozialistischer Wiederbetätigung.

Da die Gesetze und Verordnungen, die die Vergabe derartiger Auszeichnungen regeln, größtenteils keine Bestimmungen über die Aberkennung oder Rückforderung solcher Ehrungen oder Auszeichnungen vorsehen, soll die Landesregierung alle diese Normen dahingehend prüfen und gegebenenfalls durch Verordnungsänderungen ergänzen bzw. durch eine an den Landtag zu übermittelnde Regierungsvorlage entsprechende Ergänzungen vorschlagen.

Schwierig wird dabei sicher die Eingrenzung der Tatbestände, die zur Aberkennung oder Rückforderung führen gegenüber solchen, die diese nicht auslösen.

Jedenfalls zu prüfen sind zumindest folgende Normen:
* Gesetz vom 26. Jänner 1971 über die Schaffung eines Ehrenzeichens des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 26/1971,
* Gesetz vom 4. Juni 1959 über den Ehrenring des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 71/1959 i. d. F. LGBl. Nr. 48/2001,
* Gesetz vom 20. November 1979 über den Schutz des steirischen
Landeswappens, LGBl. Nr. 8/1980 i. d. F. LGBl. Nr. 48/2001,
* Gesetz vom 10. November 1970 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl. Nr. 8/1971 i. d. F. LGBl. Nr. 70/2006,
* Gesetz vom 23. März 1982 über die Schaffung einer Auszeichnung des Landes für besondere Leistungen auf den Gebieten des Exportes, der Technologie, der Produktqualität und der Gestaltung der innerbetrieblichen Partnerschaft, LGBl. Nr. 46/1982,
* Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 1960
zur Durchführung des Gesetzes vom 4. Juni 1959, LGBl. Nr. 71, über
den Ehrenring des Landes Steiermark, in der Fassung des Gesetzes
vom 6. April 1960, LGBl. Nr. 38, LGBl. Nr. 48/1960,
* Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1983,
mit der ein Statut für die Auszeichnung des Landes für besondere
Leistungen auf den Gebieten des Exportes, der Technologie, der
Produktqualität und der Gestaltung der innerbetrieblichen
Partnerschaft erlassen wird, LGBl. Nr. 18/1983,
* Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. September 2002 über Landessportehrenzeichen und über Sportler des Jahres, LGBl. Nr. 103/2002, i. d. F. LGBl. Nr. 2/2006.

Es wird daher der Antrag gestellt, der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert,

1. alle Normen des Landes, die die Vergabe von Ehrungen, Auszeichnungen u. dgl. regeln, raschest möglich auf das Vorhandensein von Aberkennungs- oder Rückforderungsregeln hin zu untersuchen und gegebenenfalls adäquate, dies auslösende Regeln zu definieren,

2. alle diesbezüglichen Verordnungen oder anderen Normen der Landesregierung entsprechend Punkt 1 so abzuändern, dass Aberkennungs- oder Rückforderungsregeln für Fälle des späteren schweren Fehlverhaltens der Ausgezeichneten verankert werden,

3. dem Landtag über die Ergebnisse der Punkte 1 und 2 zu berichten sowie

4. eine Regierungsvorlage an den Landtag zu übermitteln, mit der in allen diesbezüglichen Gesetzen entsprechend Punkt 1 Aberkennungs- oder Rückforderungsregeln für Fälle des späteren schweren Fehlverhaltens der Ausgezeichneten verankert werden können.

Unterschriften:
Johannes Schwarz eh., Ernest Kaltenegger eh., Walter Kröpfl eh., Dr. Ilse Reinprecht eh., Claudia Klimt-Weithaler eh., Ing. Renate Pacher eh., Dr. Waltraud Bachmaier-Geltewa eh., Mag. Edith Zitz eh.

Selbstständiger Antrag: Geplantes Wasserkraftwerk Koppentraun

(gemeinsamer Antrag von SPÖ, KPÖ und Grünen)

Die Koppentraun zählt zu den letzten 4% noch intakter Fließgewässerstrecken in Österreich. Laut einer Studie der Universität für Bodenkultur in Wien (BOKU) gehört sie zur Kategorie A der ursprünglich erhaltenen Flusstypen in Österreich. Sie ist bezüglich Morphologie und Dynamik in einem intakten ökologischen Zustand. In diesem Sinne erfüllt sie auch die Kriterien der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).

Dank dieser besonderen Qualität wurde die Koppentraun 1998 in einer gemeinsamen Initiative der damaligen Ministerien BMUJF und BMLF unter den Ministern Bartenstein und Molterer sowie dem WWF in das „Buch der Flüsse“ aufgenommen. Die Koppentraun ist einer von 74 Flüssen, die als besonders schützenswert anerkannt wurden und vor Zerstörung bewahrt werden sollen. Sie ist außerdem Bestandteil der UNESCO Weltkultur- und Naturerbe-Region „Hallstatt- Dachstein-Salzkammergut“.
Die Koppentraun ist nicht nur für zahlreiche bedrohte Tierarten wie Koppe, Bachforelle und Wasseramsel von großer Bedeutung, sondern auch touristisches Aushängeschild und wichtiges ökonomisches Standbein der Region Ausseer-Land.

Obwohl die Koppentraun vor Eingriffen geschützt sein sollte, planen private Betreiber die Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes (KWKW). In direkter Anbindung an das bestehende KWKW des Wasserverbandes Ausseer-Land soll Wasser aus dem Fluss auf einer Länge von 5,2 km über eine Druckrohrleitung abgeleitet und energiewirtschaftlich genutzt werden. Krafthaus und Wasserrückleitung sind kurz vor der Landesgrenze vorgesehen. Die erwartete Leistung ist mit 2,6 MW relativ gering und steht in keinem Verhältnis zur Naturzerstörung.

Das KWKW hätte definitiv erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen Zustand der Koppentraun. Die scheinbar geringe Entnahmemenge bei Mittelwasser würde in Zeiten geringerer Wasserführung, besonders im Herbst und Winter, aber auch in trockenen Sommern zu einer drastischen Verlängerung der Tage mit Niederwassersituation führen. So wären im Jahr 2003 an 166 Tagen über 33% des Wassers entnommen worden, an 114 davon sogar mehr als 50%, mit katastrophalen ökologischen Konsequenzen für das Flussökosystem.

Es wird daher der Antrag gestellt, der Landtag wolle beschließen:
Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert,

1. alle Möglichkeiten auszuschöpfen, damit die naturschutzrechtliche Bewilligung zum Bau des Kraftwerkes in der Koppentraun verweigert werden kann, und

2. die Koppentraun raschest zum Naturdenkmal zu erklären.

Mag. Edith Zitz eh., Peter Hagenauer eh., Ingrid Lechner-Sonnek eh., Wolfgang Böhmer eh., Ewald Persch eh., Ing. Renate Pacher eh.

Selbstständiger Antrag: Novellierung Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz

Gesetz vom 8. Juli 1969 über öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz); Novellierung

Begründung:
Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz aus dem Jahr 1969 sollte dringend überarbeitet werden. Es wurde in einer Zeit beschlossen, als "Events" noch nicht zum Alltag gehörten. In den letzten Jahren hat nicht nur die Zahl der Veranstaltungen enorm zugenommen, sondern auch deren Lärmemission. Für die Anrainer ist die Belästigung durch Veranstaltungen oft unerträglich. Eine Abwanderung der betroffenen Wohnbevölkerung ist nicht selten der einzige Ausweg. Das Land Wien hat beispielsweise auf diese Entwicklung bereits 2003 mit einer Neufassung des Wiener Veranstaltungsgesetzes reagiert. Ein solcher Schritt wäre auch in der Steiermark unbedingt notwendig.

Es wird daher der Antrag gestellt, der Landtag wolle beschließen:

Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, umgehend einen Entwurf für ein neues Veranstaltungsgesetz zu erstellen. Dabei ist Sorge zu tragen, dass die Lärmschutzrichtlinie des Umweltbundesamtes für Freiluftveranstaltungen entsprechende Berücksichtigung findet.

Ernest Kaltenegger
Ing. Renate Pacher

Selbstständiger Antrag: Legasthenie-Förderstellen

Legasthenie - allgemein bekannt als Leserechtschreibschwäche - stellt ein Problem dar, das so früh wie möglich erkannt werden soll, damit die betroffenen SchülerInnen bestmöglich betreut werden können. Sofern dies erfolgt, ist eine vollständige Heilung dieser Beeinträchtigung möglich.

Die Diagnose, die nach Beobachtung durch LehrerInnen bzw. Eltern von PsychologInnen zu erfolgen hat, kann im Unterricht berücksichtigt werden. Jedoch ergibt sich daraus noch keine wirkliche Lösung des Problems.

Diese kann nur in der Einzelberatung durch spezielle Fachkräfte erfolgen. Somit wird dieses Problem der Förderung nicht nur ein pädagogisch-psychologisches, sondern auch ein soziales - stellen doch diese notwendigen Fördermaßnahmen für Eltern mit geringerem Einkommen eine zusätzliche Belastung, vielleicht sogar eine unüberwindbare Hürde dar.

Es wird daher der Antrag gestellt, der Landtag wolle beschließen:

Die Steiermärkische Regierung wird aufgefordert, zentrale Förderstellen in der Steiermark zur Diagnostik und unentgeltlichen Betreuung der Leserechtschreibschwäche (Legasthenie) einzurichten.

Ernest Kaltenegger
Claudia Klimt-Weithaler
Ing. Renate Pacher

Veröffentlicht: 11. Januar 2007

Aus dem Landtag: