Gemeinderatssitzung am 16. Februar 2006

Initiativen der KPÖ Gemeinderatsfraktion

Gemeinderätin: Elisabeth Zeiler

Dringlicher Antrag an den Gemeinderat

(gemäß §18 der Geschäftsordnung des Gemeinderates)

In seinem Spruch vom 22. Juni 2005 (GZ V109/03) hob der Verfassungsgerichtshof die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Juni 2003 über die Gwerbeausübung in Gastgärten, kundgemacht in der Grazer Zeitung - Amtlicher Teil vom 13. Juni 2003, Stück 24, Nr. 206, als gesetzwidrig auf.

Darüber hinaus hob der Verfassungsgerichtshof in seinem Spruch vom 9. 6. 2005 (GZ G4/059) den dritten Satz des § 112 Abs3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994, BGBl. Nr. 194, idF BGBl. I Nr. 111/2002) als verfassungswidrig auf.

Mittlerweile hat der Gesetzgeber die aufgehobene Passage in der Gewerbeornung geändert. Die Kundmachung erfolgte im Bundesgesetzblatt I Nr. 134/2005 v. 18. 11. 2005.

§ 112 Abs. 3 der GewO 1994 lautet nun wie folgt:

Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 8 bis 23 Uhr betrieben werden, wenn sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, lautes Sprechen, Singen und Musizieren in ihnen vom Gastgewerbebetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind. Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden, noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 9 bis 22 Uhr betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. Die Gemeinde kann mit Verordnungen abweichende Regelungen betreffend ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des § 113 Abs. 1 und ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen.

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass vom Gesetz abweichende Öffnungszeiten von den jeweiligen Gemeinden und nicht vom Landeshauptmann festzulegen sind. Die Kompetenz fällt aufgrund der Verfassung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden. Denn nach Auffassung des VfGH können die Gemeinden die Auswirkungen von abgeänderten (erweiterten bzw. verkürzten Öffnungszeiten unter anderem vor dem Hintergrund des Lärmschutzgedankens am ehesten abschätzen.

§ 112 Abs. 3 der GewO grenzt die Ermessensausübung ein und verpflichtet den Verodnungsgeber (im gg. Fall die Stadtgemeinde Graz) vor Erlassung einer Verordnung über abweichende Betriebszeitenregelungen (Erweiterung oder Verkürzung) betreffend die Gewerbeausübung in Gastgärten die Bestimmungen der Flächenwidmung und der Verbauungsdichte mit den Bedürfnissen der ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen, sowie öffentlicher Einrichtungen abzuwägen.

Die durch das Bundesverfassungsgesetz (BVG) über den umfassenden Umweltschutz verfassungsrechtlich geschützten öffentlichen Interessen des durch Lärmerregung von Gastgärten (insbesondere in den Nachtstunden ab 22 Uhr) betroffenen Personenkreises einerseits stehen somit andererseits dem allgemeinen Interesse der Bevölkerung und der Touristen sowie der Wirte am Betreib von Gastgärten gegenüber.

Der Ansicht, dass die örtliche Sicherheitspolizei für unzumutbare Lärmbelästigung zuständig sei, (wie im Gemeinderat oft geglaubt wurde) ist hier zu widersprechen. Die örtliche Sicherheitspolizei kann erst beim Tatbestand der ungebührlichen Lärmbelästigung (lautes Grölen, Schreien, Singen etc.) und bei Übertretung der gesetzlichen Sperrstunden einschreiten. Dieser Umstand ist dafür verantwortlich, weshalb es in den vergangenen 6 Jahren zu keinen polzeilichen Anzeigen der lärmgeplagten Wohnbevölkerung kam - da die Organe der örtlichen Sicherheitspolizei für unzumutbaren Betriebslärm von Gastgärten, welcher durch menschliche Stimmen (sprechen, kichern, lachen), klatschen, Gläser-Klirren, Handyklingeltöne etc. schlichtweg nicht zuständig ist.

Ob eine Lärmbelästigung als zumutbar oder unzumutbar zu klassifizieren ist, geht aus § 74 Abs. 2 Z 2 und § 77 Abs. 1 und 2 GewO klar hervor. (Auswirkungen auf ein gesundes normal empfindendes Kind und einen gesunden normal empfindenen Erwachsenen).

Anlässlich des am 1. 7. 1999 durch GRin Krampl eingebrachten dringlichen Antrages Nr. 419/1999 über die Tauglichkeit der Grazer Gastgärten hinsichtlich Sperrstundenverlängerung erstattete das Grazer Umweltamt unter der GZ.Nr. A23 - K-75/1999-5 am 16. 12. 1999 eine eindeutige schriftliche Stellungnahme aus welcher hervorgeht, dass selbst bei ordnungsgemäßem Betrieb eines Gastgartens der prognostizierte nächtliche Betriebslärm die Zumutbarkeitsgrenze der Wohnnachbarn bei Weitem übersteigt:

Zitat:"(...) durch den Betrieb eines Gastgartens mit beispielsweise 20 Verabreichungsplätzen, davon 2/3 belegt, ist in der Zeit zwischen 23.00 und 24.00 Uhr abhängig von der örtlichen Lage bezogen auf die darüber liegenden Wohnnachbarn eine Erhöhung des Umgebungslärms von 5 dB (Hauptstraße) bis zu 15 dB (Nebenstraße) und somit subjektiv eine störende Belästigung der angrenzenden Wohnnachbarn zu erwarten. Eine Erhöhung des Umgebungslärms duch den prognostizierten Beurteilungspegen um 10 dB wird als Verdoppelung der Lautstärke empfunden, eine Erhöhung um 3 dB ist noch deutlich wahrnehmbar. Zudem wird der in den Nachtstunden geltende Grenzwert des Widmungsmaßes für Allgemeindes Wohngebiet von LA, eq = 45 dB durch den Beurteilungspegel um 17 dB überschritten."

Zitat aus der Stellungnahme des Grazer Gesundheitsamtes zum Antrag GR Nr. 584/2000 vom 3. 5. 2000: "(...) Die WHO gibt zur Sicherung eines erholsamen Schlafes einen äquivalenten Dauerschallpegel LA,eq von weniger als 35 dB im Raum an. Nach ÖNORM S 5021 wird in Kategorie 3 (städtisches Wohngebiet) als maximaler Immissionswert ein LA,eq von 45 dB nachts im Freien gefordert."

Im Sommer 2003 veranlasste StRin Monogioudis Schallpegelmessungen durch das Umweltamt der Stadt Graz sowie den beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen DI Wallner.

Zitat aus der Stellungnahme des Umweltamtes der Stadt Graz vom 19. 8. 2003 (GZ. A23 - K 64/1998 - 31) hinsichtlich der vom 8. bis 11. August 2003 durchgeführten Langzeitmessung - Messort Mehlplatz 1/3. Stock: "(...) In den Abendstunden und Nachtstunden bis etwas 23:30 Uhr ist ein deutlicher Anstieg des LA,eq auf LA,eq = bis 58 dB zu verzeichnen." "(...) Nach 23:30 Uhr sinkt der LA,eq stetig ab. Die leiseste Zeit ist etwa zwischen 2:00 Uhr und 5:00 Uhr mit LA,eq = bis auf 32 dB und mittlere Schallpegelspitzen LA,01 = bis auf 35 dB herunter zu verzeichnen."

Zitate aus dem schalltechnischen Gutachten vom 8. 8. 2003 von DI Wallner: "(...) Messort Herrengasse 3 / 2. Stock Blickrichtung Prokopigasse, Zeitpunkt 8.8. 2003, 23:40 Uhr und 0:00 Uh: Die Grenze der zumutbaren Störung bei Nacht wurde um 26 dB überschritten. Der Grenzwertfür Schallpegelspitzen bei Nacht wurde um 10 dB überschritten.(...) Messort Herrengasse 3 / 2. Stock Blickrichtung Innenhof zum Gastgarten der Trinkbar Tommy, Zeitpunkt 9. 8. 2003, 0020 Uhr bis 00:35 Uhr: Die Grenze der zumutbaren Störung bei Nacht wurde um 15 dB überschritten. Der Grenzwert für Schallpegelspitzen bei Nacht wurde während der Messzeit nicht überschritten. (...) Messort Stiegengasse 3, Blickrichtung Karmeliterplatz, 8. 8. 2003, 22:45 Uhr und 23:00 Uhr: Die Grenze der zumutbaren Störung bei Nacht wurde um dB überschritten. Der Grenzwert für Schallpegelspitzen bei Nacht wurde um 6 dB überschritten."

Das medizinische Gutachten des Grazer Gesundheitsamtes vom 22. 8. 2003 (GZ. A7 - 8949/2001-12) bezieht sich auf das oben zitierte schalltechnische Gutachten von DI Wallner und weist auf die gesundheitsgefährdenden Auswirkungen auf die betroffenen BewohnerInnen hin.

Zitat: "(...) Unter der Annahme einer chronischen, d.h. länger dauernden (mehr als drei Wochen) Lärmexposition der Bewohner der gg. Gebiete, ist mit Belästigungen, Befindlichkeitsstörungen und sogar gesundheitlichen Auswirkungen, wie oben beschrieben, zu rechnen."

Der Sachverständige legt im angeführten Gutachten in sehr verantwortungsvoller Weise die körperlichen und psychischen Probleme der Lärmbelästigung anhand der geltenden Lärmemissionsvorschriften dar. Dabei führt er auch ganz klar aus, dass die psychische Belastung im Rahmen der länger dauernden Exposition ansteigt als auch die Nachtzeit ab 22:00 Uhr als besonders sensible Zeit diesbezüglich gilt. Vegetative Auswirkungen (hormonelle Veränderungen, Veränderungen der Stoffwechsellage und der Befindlichkeit) sowie Schlafqualitätsveränderungen treten bereits bei Schallpegelspitzen unter 45 dB auf. Insbesondere führen Schallemissionenmit besonderem emotionalem Gehalt zu einer Sensibilisierung der Betroffenen. Das bedeutet, dass dann gesundheitliche Folgen bewirken wie die Schallspitzen. Insbesondere weist er im Schlusssatz eindeutig darauf hin, dass die bei den Messungen festgestellten Schallwerte gesundheitsschädigend sind.

Nach diesen Ausführunge dürfte klar sein, dass die Intention des Gesetzgebers für eine Verordnung nach § 112 Abs. 3 der GewO 1994 der Schutz der betroffenen Wohnbevölkerung vor unzumutbarem sowie gesundheitsgefährdendem Lärm ab 22 Uhr ist und nicht die möglichst undifferenzierte Verlängerung der Gastgartenbetriebszeiten.

Auch wenn keine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift besteht, nimmt der VfGH in ständiger Judikatur an, dass eine Verwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen unter denen die Erlassung einer Verordnung zulässig ist, hinreichend zu klären ihat.

Schon der bloße Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung in § 112 Abs. 3 der GewO macht deutlich, dass die Verordnungsermächtigung der Gemeinde zur Vermeidung von Härtefällen geschaffen wurde.

Diese Auffassung bestätigt sich durch die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage durch BM Bartenstein vom 17. November 2005: "(...) die Gemeinde hat vor der Erlassung einer Betriebszeitenverordnung für Gastgärten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Sonderregelung gegeben sind. Sind unzumutbare oder gesundheitsgefährdende Lärmbelästigungen zu erwarten, ist die Verlängerung der Betriebszeiten nicht gerechtfertigt. Entstehen durch den Betrieb von Gastgärten während der gesetzlich determinierten Betreibszeiten in einem bestimmten Gebiet der Gemeinde unzumutbare Lärmbelästigungen, hat die Gemeinde die Handhabe, die Betriebszeiten zu verkürzen."

Im aufsichtsbehördlichen Endbericht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, FA 13b, betreffend das Universitätsviertel wird ebenfalls ausführlich auf diese Thematik eingegangen. Aufgrund der Lärmtechnischen Beurteilung hat der medizinische Sachverständige die Schlußfolgerung gezogen, dass "Bei den gegebenen Schallpegelwerten sowohl hinsichtlich Intensität als auch Lärmqualität (Ton- und Informationshaltigkeit) mit allen Formen der Schlafstörungen und allen hierdurch bedingten Konsequenzen bis zur Gesundheitsgefährdung zu rechnen ist."

Im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des § 112 Abs 3, § 74 und § 77 der GewO 1994, des STEK 3.0 sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention (Grundrecht auf Privatleben Art. 8 MRK und auf Eigentum Art 5 StGG) ist die Gemeinde verpflichtet unzumutbare Auswirkungen aufgrund verlängerter Betriebszeiten auf die betroffene Wohnbevölkerung zu vermeinden.

Daher stelle ich im Namen der Gemeinderatsklubs von KPÖ, Grüne und FPÖ den Antrag zur dringlichen Behandlung:

Der Gemeinderat möge beschließen:

1) Die Gemeinde Graz führt unter Berücksichtigung der im Motivenbericht angeführten Stellungnahmen und Gutachten ein der geltenden Gesetzeslage (§ 112 Abs. 3 der GewO 1994) entsprechendes Erhebungs- und Ermittlungsverfahren durch.

2) Die zuständigen Magistratsabteilungen (Bau- und Anlagenbehörde, Straßenamt, Umweltamt, Gesundheitsamt) werden umgehend beauftragt in Kooperation mit dem Umweltausschuss einen "Fahrplan" für die Durchführung eines objektiven Erhebungs- und Ermittlungsverfahrens zu erstellen.

3) Dieser "Fahrplan" ist bei der nächsten GR-Sitzung zu präsentieren.

Gemeinderat: Klubobmann Sepp schmalhardt

Dringlicher Antrag: Gemeindewohnungen auf Kasernengrund / Petition an den Bund

Ein immer größerer Teil der Bevölkerung wird gerade durch die steigenden Kosten am privaten Wohnungsmarkt in die Armut gedrängt. Es ist daher zu erwarten, dass der Bedarf an erschwinglichen Gemeindewohnungen in den kommenden Jahren ansteigen wird.

Deshalb ist der Bau neuer Gemeindewohnungen eine wichtige Aufgabe der Stadt Graz. Die bereits in Angriff genommenen Projekte reichen nicht aus, um das Problem der Wohnversorgung von Menschen mit geringem Einkommen zu lösen.

Der bevorstehende Verkauf von Kasernengrundstücken des Bundesheeres in der Stadt Graz bietet nun die Möglichkeit, zumindest auf Teilflächen dieser Anlagen neue Gemeindewohnungen zu errichten. Es geht dabei um die Hummel- und um die Kirchnerkaserne; Beide sind größer als 12.000m². Sinnvoll wäre eine Kombination aus sozialem Wohnbau, Kinderbetreuungseinrichtungen, Nahversorgung, Arbeitsstätten und großzügigem Grünbereichen. Vor allem die Hummelkaserne mit ihrer guten Lage und dem Anschluss an den öffentlichen Verkehr eignet sich dafür besonders gut.

Das Verteidigungsministerium hat eine eigene Gesellschaft damit beauftragt, die Kasernengrundstücke zu verwerten. Um sicherstellen zu können, dass die Gemeinde beim Verkaufsprozess der Kasernen nicht ins Hintertreffen gelangt, ist unserer Meinung nach eine Willensentscheidung der zuständigen Stellen des Bundes notwendig, für Gemeindewohnungen geeignete Grundstücke des Bundesheeres vorrangig an Kommunen abzugeben. Schließlich waren Kasernen des Bundesheeres teilweise schon seit mehr als 100 Jahren im Besitz der öffentlichen Hand. Eine der Möglichkeiten in diesem Zusammenhang wäre ein Grundtausch zwischen Kasernengrundstücken und verwertbaren Grundstücken, die im Besitz der Gemeinde Graz sind.

Deshalb stelle ich namens der Gemeinderatsklubs von KPÖ, ÖVP und Grünen folgenden Antrag zur dringlichen Behandlung:

Der Gemeinderat der Stadt Graz wendet sich mit einer Petition an den Bund. Darin wird der Bund ersucht, mit den Gemeinden - so auch der Stadt Graz - Gespräche aufzunehmen, damit geprüft werden kann, ob Kasernengrundstücke zu günstigen Bedingungen zum Zwecke des Baus von Gemeindewohnungen, aber auch von Kinderbetreuungseinrichtungen, Nahversorgung, Arbeitsstätten und großzügigen Grünbereichen angebotenwerden können. Ein der Möglikeiten in diesem Zusammenhang ist der Tausch mit geeigneten Grundstücken der betreffenden Gemeinden.

Gemeinderat: Mag. Ulrike Taberhofer

Anfrage an den Bürgermeister: Freifahrt für alle Frauen am 8. März

Sehr geehrter Herr Bürgermeister!

Am 8. März ist wieder der internationale Frauentag. Dieser Tag ist Anlass für Frauen auf der ganzen Welt auf die nach wie vor bestehende ungleiche Situation von Frauen und Männern aufmerksam zu machen. Auch in Österreich sind viele Forderungen nach Chancengleichheit und gerechter Verteilung von Einkommen und Arbeit bislang unerfüllt.

In Graz hat sich das 8. März-Komitee, das sich aus Frauen verschiedener Fraueninitiativen zusammensetzt, in diesem Jahr dazu entschlossen, die Einkommens(un)gerechtigkeit zu thematisieren. Wir wünschen uns von der Stadt Graz, sich an den Aktivitäten zum 8. März in der Form zu beteiligen, als dass sie die Forderungen des 8. März-Komitees nach mehr Einkommensgerechtigkeit unterstützt. Wir gehen davon aus, dass es auch im Interesse der Stadt Graz ist, der unbefriedigenden Einkommenssituation von Frauen etwas entgegenzusetzen. Aus diesem Grund sehen wir in der kostenlosen Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für Frauen am internationalen Frauentag einen Beitrag zu einer verbesserten Bewusstseinsbildung zum Thema Gerechtigkeit.

Namens der KPÖ Gemeinderatsfraktion stelle ich an Sie, sehr geehrter Herr Bürgermeister, die Anfrage: Sind Sie bereit, sich bei den entsprechenden Stellen dafür einzusetzen, dass dieses Jahr die Frauen in unserer Stadt am 8. März die GVB kostenlos benützen können?

Gemeinderätin Kirsten Felbinger

Antrag: Überprüfung der Gemeindewahlordnung

Mit Landesgesetz vom 26. 5. 1992 wurde die Gemeindewahlordnung für Graz beschlossen. § 58 leg. cit. regelt die Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten. Absatz 4 besagt, dass in Anstalten unter ärztlicher Leitung diese in Einzelfällen den in Abs. 2 und 3 bezeichneten gehfähigen und bettlägerigen Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechtes aus gewichtigen medizinischen Gründen untersagen kann.

Gemäß Art. 26 Abs. 5 BVG kann jedoch die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein. Demnach ist § 58 Abs. 4 der Grazer Gemeindewahlordnung klar verfassungswidrig.

Diese Erkenntnis ist nicht neu. Spätestens seit dem Jahr 1998 ist in Österreich bekannt, dass solche Bestimmungen beseitigt werden müssen. Die Nationalrats- und Europawahlordnung wurden 1998 geändert, die Wiener Wahlordnung 2001. Das Land Salzburg strich diese verfassungswidrige Bestimmung im Jahr 2005 ersatzlos.

Namesn der KPÖ Fraktion stelle ich deshalb folgenden Antrag:

Die Wahlordnung der Stadt Graz soll generell auf verfassungskonforme bzw. -widrige Bestimmungen hin überprüft werden. Notwendige Änderungsvorschläge werden dem Landesgesetzgeber übermittelt.

Zusatzantrag zum Antrag "BürgerInnenbeteiligungsprozess" GZ: 000853/2006

Gemeinderat Klubobmann Sepp Schmalhardt

Die KPÖ unterstütz alle Bestrebungen zu einer verbesserten Bürgerbeteiligung in der Stadt Graz und wird auch diesem Projekt keine parteipolitisch motivierten Steine in den Weg legen. Gleichzeitig nehmen wir die Kritik zahlreicher Bürerinitiativen am vorliegenden Projekt sehr ernst. Darin wird beispielsweise festgestellt, dass ein sinnvoller Verlauf bzw. eine positive Auswirkung des Projektes undenkbar ist, wenn parteipolitisches Taktieren und nicht demokratiepolitische Reife den zu erwartendn Beschlüssen zugrunde liegt. Es wird daran erinnert, dass nach Auffassung von Daniel Wiener dieses Projekt nur mit voller Zustimmung aller Parteien durchführbar ist.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass konkrete Fälle wie Kommodhaus, Bauamtsgebäude, Schützenhofgasse etc. nicht dazu geeignet sind, ein Vertrauensverhältnis zwischen Aktivbürgern und der Verwaltung zu schaffen. Auch sei das Projekt-Design ohne Einbeziehung der interessierten BürgerInnen erarbeitet worden. Die Plattform Grazer Bürgerinitiativen betont in ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Stück, dass für sie die Realisierung der "Demokratie-Charta", ein gemeinsames Überarbeiten der Projektgestaltung und eine Umsetzungsgarantie von größter Bedeutung sind.

Darüber hinaus ist unserer Meinung schon jetzt klarzustellen, wie die finanzelle Umsetzung erarbeiteter Projekte angesichts der Finanzlage der Stadt Graz abzusichern ist.

Deshalb stelle ich namens der KPÖ - Fraktion folgenden Zusatzantrag:

zum vorliegenden Stück GZ: 000853/2006: Der Punkt 3 "Entscheidungs- und Umsetzungsphase" des Motivenberichts wird durch folgenden Abschnitt ergänzt:

1. die Finanzierung der erarbeiteten Handlungsschritte darf nicht auf Kosten der Vorhaben der StadtsenatsreferentInnen gehen. Sie müssen zusätzlich dazu aufgebracht werden.

2. Bestehende Konfliktfälle, auf welche die Bürgerinitiativen hingewiesen haben, müssen vorrangig behandelt werden anstatt sie auszuklammern.

3. Die Umsetzung des Projektes "Styria-Straße" darf durch die Finanzierung dieses Stückes nicht in Frage gestellt werden.

21. Februar 2006